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Das Geldwäschegesetz und Immobilien

Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.

Das neue Geldwäschegesetz gilt seit dem 29.11.2011. Danach ist jedes Immobilienbüro verpflichtet, bei Kontaktaufnahme die Identität des Kunden festzuhalten. Wir möchten Sie deshalb bitten, als Privatperson zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Bei Firmen und juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug notwendig. Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis und sichern Ihnen selbstverständlich einen diskreten Umgang mit Ihren Daten zu. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit der Neufassung des "Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)" unterliegen weitere Berufsstände der Nachweis- und Dokumentationspflicht über ihre Kunden. Neben Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt eben auch die Immobilienbranche dazu.

Was habe ich mit Geldwäsche zu tun?

Hoffentlich nichts! Die sicher etwas einfach gestaltete Antwort verdeutlicht aber die Problematik. Natürlich geht die Immobilienzentrale Bozseyovski & Fleckenstein GmbH (IZ) davon aus, es immer nur mit redlichen und rechtschaffenden Kunden zu tun zu haben. Und genauso ist es verständlich, dass Sie als Interessent oder (IZ) Kunden das von sich behaupten können. Die Frage nach dem Ausweis vor einer Besichtigung sollte jedoch niemals als Misstrauensbekundung gewertet werden. Warum Ihr Immobilienberater Sie spätestens zum Besichtigungstermin um Ihren Ausweis bittet, beschreiben wir hier kurz.

Das GwG verpflichtet jeden Immobilienmakler, -vermittler und -berater sich vor der Geschäftsaufnahme von der Identität seines Gegenübers zu vergewissern. Die Geschäftsaufnahme findet spätestens muss spätesten vor der Besichtigung einer Immobilie stattfinden, unabhängig davon, ob der Interessent später die Immobilie tatsächlich auch kauft. Das GwG sieht hierzu ausdrücklich die Inaugenscheinnahme und Dokumentation der Legitimationspapiere vor. Zusätzlich ist zu festzuhalten, ob die Geschäftsaufnahme im eigenen oder fremden Interesse vorgenommen wird. Es handelt sich bei der Nachfrage der lediglich um die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und vielen Dank dafür, dass Sie zur Besichtigung Ihren Ausweis bereithalten. Ihre (IZ).

Mit welchen Ausweisen kann ich mich legitimieren?

Personalausweis, oder Reisepass mit Meldebescheinigung (aus der die Wohnanschrift hervorgeht). Nicht ausreichend sind Führerschein oder andere Dokumente.

Wann ist der Zeitpunkt um mich zu legitimieren?

Grundsätzlich „VOR“ Inanspruchnahme der Dienstleistung durch Ihren Immobilienberater. D.h. im Falle einer Besichtigung noch vor Betreten der Immobilie.

Welche Personen müssen sich ausweisen?

Jeder, der Dienste des Immobilienberaters (z.B. Besichtigung) in Anspruch nimmt, hat sich zu legitimieren. Dies gilt z.B. auch für Ehegatten und andere Personen (z.B. Freunde, Bekannte), die auch bei der Besichtigung dabei sind.

Ist auch eine Kopie des Ausweises ausreichend?

Nein. Das Personaldokument muss ein Original sein. Sinnvoll ist es jedoch, bereits im Vorfeld der Besichtigung, Ihrem Immobilienberater eine Kopie zukommen zu lassen. So können bereits im Vorfeld die Daten erfasst werden, später werden vor der Besichtigung anhand des Originals lediglich die Angaben überprüft. Das erspart Ihnen die Wartezeit vor der eigentlichen Besichtigung.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GwG ist derjenige, der die Geschäftsaufnahme wünscht. Dies ist in aller Regel der Käufer selbst oder  auch eine Käufergemeinschaft – wie z.B. bei Eheleuten. Nimmt jemand die Dienstleistung in Anspruch, ohne selbst Kaufinteressent zu sein (z.B. Kinder für ihre Eltern, Freunde für auswärtige Kaufinteressenten), ist zusätzlich die Identität in Form eines Ausweises wie oben beschrieben des eigentlichen Kaufinteressenten anzugeben.

Unterliegen meine Daten auch hier dem Datenschutz?

Ja! Die hohen Anforderungen des Datenschutzes werden hierbei selbstverständlich erfüllt.

Die Dokumentation der Legitimationsdaten sowie der Aufzeichnungen nach dem GwG sind zehn Kalenderjahre nach Abschluss des Geschäftes bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung aufzubewahren. Die Daten werden ausschließlich intern zum Abgleich der Legitimationsdaten und zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen herangezogen. Eine anderweitige Verwendung ist somit ausgeschlossen.